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43. Gemeinderatssitzung Mittwoch, 25.02.2009
in Ober-Flörsheim, Rathaus Beginn: 19.30 Uhr Seite 169 - 182 Ende: 21.45 Uhr
Anwesend: Ortsbürgermeister: Gardt, Adolf Ortsbeigeordnete: Dieterich, Carsten Vogt, Ulrich Ratsmitglieder: Grün, Dieter Neef, Dennis Maier, Rudolf Bayer, Horst Kuenen, Paul-Heinz Clemens, Franz Reichert, Kay Nakonz, Conchita Stauff, Manfred Reschka, Rainer
entschuldigt: Gerlach, Damberger, Eckhardt, Korn unentschuldigt: -/- Schriftführerin: Rudy, Brigitte Zuhörer: 1 Gäste. Hr. Caspar (VGV), Hr. Dörhöfer (Ing.-büro) Die Mitglieder des Gemeinderates Ober-Flörsheim waren durch Ladung vom 19.02.2009 unter Mitteilung der Tagesordnung fristgerecht eingeladen worden. Der Ortsbürgermeister stellte bei der Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die Einladung keine Einwände erhoben wurden. Der Gemeinderat war nach der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Tagesordnung: 1. Einwohnerfragestunde 2. Bebauungsplan „Im Borment“ der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim a) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB b) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB c) Offenlegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB 3. Konjunkturprogramm II – Maßnahmenkatalog 4. Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 5. Mitteilung einer Eilentscheidung 6. Mitteilungen und Anfragen 1.Einwohnerfragestunde Es werden keine Fragen gestellt. 2. Bebauungsplan „Im Borment“ der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim a) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB b) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB c) Offenlegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB Wegen Sonderinteresse entfernen sich der Ortsbürgermeister Gardt, der Beigeordnete Dieterich und das Ratsmitglied Stauff vom Sitzungstisch. Der 2. Beigeordnete Vogt übernimmt den Vorsitz. a. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Sachverhalt: Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplanes „Im Borment“ der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim wurde als Erörterungstermin am Dienstag dem 25. November 2008 im Rathaus der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim durchgeführt. Der Termin wurde ortsüblich bekannt gemacht; es erschienen 4 Bürger. Den Anwesenden wurde Sinn und Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und die Planungsabsicht der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim erläutert und mit ihnen erörtert. Anregungen zu der Planung wurden nicht vorgetragen. Ein Beschluss ist daher in diesem Verfahrenszug nicht erforderlich. b. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Sachverhalt: Die Verwaltung hat die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 23.10. bis zum 05.12.2008 an der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Borment“ beteiligt. Während der Beteiligungsfrist wurden Anregungen durch 1. die Kreisverwaltung Alzey-Worms 2. die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 3. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz 4. die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land und 5. die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen vorgetragen. Im Einzelnen wurde folgendes geltend gemacht: 1. Kreisverwaltung Alzey-Worms Sachverhalt: Die Kreisverwaltung Alzey-Worms gibt zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans „Im Borment“ die folgende Stellungnahme ab: „Unsere landesplanerische Stellungnahme vom 20.08.2007 ist, auch bei künftigen bauleitplanerischen Verfahren in der Verbandsgemeinde Alzey-Land, zu beachten. Insbesondere bitten wir um Beachtung des Landesentwicklungsprogrammes vom 14.10.2008, gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt vom 24.11.2008, das nunmehr verbindlich ist. Das nun vorliegende Neubaugebiet sollte daher zumindest in überschaubare und dem örtlichen Bedarf für Ober-Flörsheim angepassten Bauabschnitten unterteilt werden. Bevor man nun 37 (!) neue Grundstücke ausweist, sollte man auch einmal darüber nachdenken, ob man z. B. nicht die vorgesehene Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten noch einmal überdenkt. Besser man verzichtet, auch im Hinblick auf die Bestimmungen von § 1 a (2) BauGB, auf eine solche restriktive Festsetzung. Hierzu erwarten wir eine klare und nachvollziehbare Stellungnahme der Planungsträgerin. Wie immer, so auch hier, werden vom Planungsbüro bereits die künftigen Grundstücksgrößen vorgegeben. Eine solche Festsetzung ist nicht materieller Bestandteil eines Bebauungsplanes und findet keine Rechtsgrundlage im abschließenden Festsetzungskatalog von § 9 (1) BauGB. Anmerken möchten wir auch die insgesamt hohe Regelungsdichte in diesem verbindlichen Bauleitplanverfahren. Bitte denken Sie daran, dass man damit schon jetzt im Vorfeld Befreiungsanträge mit vorbereitet. Bedenken Sie auch bei den Regelungen die wünschenswerte Zulässigkeit von regenerativen Planungsabsichten. Warum muss die in von Osten nach Westen verlaufende gradlinige Erschließungsstraße eine Länge von ca. 170 m haben. Wir verweisen hier auf die bekannte Disziplin von Verkehrsteilnehmern. Man sollte in der Erschließungsplanung zumindest versuchen, historisch gewachsenen Ortsbildstrukturen in ein Neubaugebiet mit zu übertragen. Ein nachvollziehbarer notwendiger naturschutzrechtlicher Ausgleich fehlt noch und kann daher fachlich nicht bewertet und beurteilt werden. In Punkt 6. der Hinweise gibt man an, dass der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung durch den Erschließungsträger zu erbringen ist. Die ausreichende Löschwasserversorgung, die Mengenangaben hierzu sind korrekt, ist Bestandteil einer gesicherten Erschließung und ist daher ein „muss“ und kein Hinweis.“ Stellungnahme des Planungsbüros: Ganz im Sinne der Aussage der Kreisverwaltung ist die Ortsgemeinde angesichts der demografischen Prognosen selbstverständlich selbst bestrebt, nur relativ kleinräumig, streng am Bedarf bzw. der aktuellen Nachfrage orientiert Wohnbauflächen (und keineswegs großflächig Angebotsflächen "auf Vorrat") auszuweisen. Die Eigenentwicklung soll sich an den Entwicklungschancen der Gemeinde - im Sinne des LEP IV (nach dem der Landkreis Alzey-Worms zu den nur drei Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz gehört, die den zu erwartenden negativen natürlichen Bevölkerungssaldo durch den positiven Wanderungssaldo mehr als auszugleichen vermögen) – orientieren. Dabei sind, neben der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung, auch der Ersatz- und Nachholbedarf (der sich u.a. aus überalterter Bausubstanz, gestiegenen Wohnansprüchen und erfolgten Nutzungsänderungen ergibt) sowie der Bedarf für Ortsverbundene und deren Nachkommen mit Familien, die auf Dauer in der Gemeinde ihren Wohnsitz behalten wollen, als Kriterien zu beachten (siehe auch LEP IV, Kap. 2.4.1). Auch die stetige (aber möglichst nicht über- und nicht unterfordernde) Auslastung der gemeindlichen Infrastruktureinrichtungen soll gewährleistet werden. Die Ortsgemeinde möchte das Bebauungsplangebiet in mehreren (mindestens 2 Bauabschnitten) erschließen. Dazu existiert bereits ein Beschluss des Gemeinderates. Außerdem soll die Erschließung der verschiedenen Bauabschnitte jeweils mittels privatrechtlicher Verträge gesichert werden. Da die Ortsgemeinde nach derzeitiger Beschlusslage Eigentümerin der meisten Grundstücke sein wird, hat sie auch künftig alle Steuerungsmöglichkeiten in der Hand. Auch bei den Erörterungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern in de letzten Zeit hat die Verwaltung konkrete Hinweise bekommen, wer in diesem Gebiet selbst bauen möchte; zudem werden die bei der Verwaltung eingehenden Anfragen Ortsansässiger nach Bauland im Ort bei der Bemessung der Bauabschnitte berücksichtigt. Nicht zielführend erscheint hingegen der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Verzicht auf die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten. Die festgesetzte Beschränkung auf maximal 2 Wohnungen pro Wohngebäude dient einer angemessenen Auslastung des neuen Wohngebietes, bei gleichzeitiger Sicherung der gesunden Wohnverhältnisse. Sie erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Bedingungen und der zu erwartenden bzw. zu begrenzenden Belastung durch den Kfz.-Verkehr. Eine noch verdichtetere Nutzung könnte unter diesen Aspekten sowohl in den nur 5,50m bzw. 5,0m breiten Planstraßen als auch in den teilweise verkehrsberuhigten Zubringerstraßen (z.B. Donnersbergstraße, Turnhallenstraße) zu Problemen führen. Das gewählte Maß stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen der Beachtung dieser Kriterien und dem Gebot einer möglichst hohen Verdichtung (zum Zwecke der Minimierung des Flächenverbrauches) dar. Noch höhere Auslastungen erscheinen unter diesen Aspekten in einer immer noch dörflich geprägten Gemeinde wie Ober-Flörsheim unangemessen. Die im Plan-Vorentwurf eingezeichneten und von der Kreisverwaltung kritisierten Grundstücksgrenzen sind selbstverständlich lediglich vorgeschlagene Grenzen (und so auch in der Legende eindeutig bezeichnet) und daher nur als Grenzen einer beispielhaften Aufteilung zu verstehen. Die möglichen Größen der Grundstücke sind auch in diesem Sinne und zudem lediglich während der frühzeitigen Beteiligungsverfahren im Plan enthalten (zur Verdeutlichung des Baugebiets-Umfangs für den Rat, für die Öffentlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Belange, was von dieser Seite immer wieder gewünscht wird). Diese Information wird bereits im anstehenden Offenlage-Verfahren (und natürlich auch im rechtskräftigen Satzungsexemplar) entfernt, da die tatsächliche Aufteilung selbstverständlich erst im Rahmen einer Umlegung erfolgen kann. Zur grundsätzlichen, aber nicht im Einzelnen begründeten Kritik an der hohen Regelungsdichte sei hier zunächst angemerkt, dass dieser Vorwurf gerade im vorliegenden Fall gar nicht nachvollziehbar erscheint. Neben den üblichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung könnten allenfalls die recht umfangreichen Details der Vorgaben zur Grüngestaltung (die von der Kreisverwaltung gefordert worden war) sowie die Vorgaben zur Dachgestaltung als stark reglementierend eingestuft werden. Außerdem soll hier erwähnt werden, dass es sicher nicht nur eine zeitgemäße Planungsphilosophie gibt, sondern zahlreiche Ansätze zur Gestaltung von Neubaugebieten an den Rändern kleinerer Ortslagen, die nach unterschiedlichen Maßstäben und Gewichtungen vollzogen werden sollten und über die man sicher trefflich diskutieren kann. Regelungen und somit Einschränkungen können dann sinnvoll und geboten erscheinen, weil sie bspw. der Minimierung der Neuversiegelung, der Minderung des Kompensationsbedarfes oder gestalterischer Missstände oder der Beschränkung der Fahrzeugdichte in kleineren Wohnstraßen o.v.a.m. dienen sollen. Maßgeblich sollte auf jeden Fall die einzelne städtebauliche Begründung der getroffenen Festsetzungen sein, die in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert wird. Die nicht nur für den Einwender "wünschenswerte Zulässigkeit von regenerativen Planungsabsichten" ist selbstverständlich auch Planungsziel der Ortsgemeinde. Daher wurde u.a. die Textfestsetzung in Ziffer 2.2 getroffen (Solare Energiegewinnung auf Dächern) getroffen, wonach "unabhängig von den vorstehend getroffenen Festsetzungen zu Dächern (…) die Installation von Fotovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf sämtlichen geeigneten Dächern zulässig und erwünscht" ist. Für diese Nutzung werden somit sonstige gestalterische Vorgaben ausdrücklich zurückgestellt. Der geradlinige Verlauf der Erschließungsstraße, der aus verkehrstechnischen Gründen zunächst tatsächlich als nicht optimal anzusehen ist, resultierte aus der optimalen Aufteilung von sinnvoll zugeschnittenen Baugrundstücken in der verfügbaren Fläche. Ein geschwungener Verlauf, der ansonsten immer angestrebt wird, hätte hier entweder den Verlust von Bauflächen zugunsten von ´Restflächen`, die bspw. als Grünflächen genutzt werden könnten, oder aber im Hinblick auf Größe und Grenzzuschnitt ungünstig gestaltete Baugrundstücks-Abschnitte zur Folge gehabt. Allerdings sei angemerkt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche selbstverständlich nicht identisch ist mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Straßenraumes. Daher sind im vorliegenden Fall bei der konkreten Straßenplanung die Möglichkeiten einer vielfältigen Ausgestaltung der notwendigen und möglichen Flächen-Elemente (tatsächliche Fahrbahn, Gehwege, evtl. Abflussrinnen, Pflanzbeete, Pflasterungen u.v.a.m.) auszuschöpfen, um hier eine wirksame Verkehrsberuhigung zu erzielen (die nie alleine durch Verbote bzw. Geschwindigkeitsbegrenzungen erzielbar ist). Der naturschutzrechtliche Ausgleich wird zur Offenlage nachgewiesen; er soll – außer durch die Aufwertungen im Baugebiet durch die festgesetzten Eingrünungen auf den Grünflächen - zum einen über die Aufwertung der auch zur Oberflächenwasserrückhaltung vorgesehenen Fläche in Geltungsbereich B (Flur 2, Flst. 160/2) und zum anderen über die als Ökokonto vorgesehene Fläche der ehemals als Umgehungsstraße vorgesehenen Parzelle östlich der Ortslage (geplanter Teil 2 des Ökokontos) gesichert werden. Zur Aussage, die ausreichende Löschwasserversorgung, sei "Bestandteil einer gesicherten Erschließung und ist daher ein „muss“ und kein Hinweis“, sei lediglich gesagt, dass es eben deshalb nur als Hinweis im Bebauungsplan enthalten ist und sein muss, da es eben Bestandteil der Erschließungsplanung bzw. des Baugenehmigungsverfahrens, nicht der Bauleitplanung ist. Stellungnahme der bearbeitenden Abteilung: Die Verwaltung schließt sich den Ausführungen des Planungsbüros voll inhaltlich an. Lediglich zur umfangreichen Stellungnahme des Planungsbüros zum ersten Absatz des Schreibens der Kreisverwaltung Alzey-Worms ist festzustellen, dass die Ausführungen des Planungsbüros nicht berücksichtigen, dass die Kreisverwaltung Alzey-Worms zwischenzeitlich die Änderung Nr. 08/22 des Flächennutzungsplans 2005 der Verbandsgemeinde Alzey-Land mit der Auflage genehmigt hat, dass die an der Wormser Straße entfallende Baufläche künftig als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt wird. Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 08/22 des Flächennutzungsplans 2005 der Verbandsgemeinde Alzey-Land wird im kommenden Monat bekannt gemacht und damit wirksam. Somit wird der künftige Bebauungsplan „Im Borment“ aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Alzey-Land entwickelt „sein“. Beschlussfassung: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Kreisverwaltung Alzey-Worms im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis und beschließt bei 4 Enthaltungen deren Ausräumung entsprechend der Stellungnahme des Planungsbüros. Zu den Ausführungen der Kreisverwaltung im ersten Absatz des dortigen Schreibens stellt der Gemeinderat fest, dass der künftige Bebauungsplan „Im Borment“ bei seinem Satzungsbeschluss aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Alzey-Land entwickelt sein wird. 2. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Sachverhalt: Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nimmt zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans wie folgt Stellung: „Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass wesentliche Unterlagen – Begründung, Umweltbericht, Geotechnisches Gutachten, Immissionsgutachten – fehlen. Daher können wir uns zu o. g. Planung gegenwärtig nicht abschließend äußern. Insbesondere ist festzuhalten, dass die von hier aus hinsichtlich der mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Eich/Orth, Turnhallenstraße 44, verbundenen Immissionen vorgetragenen Bedenken als nicht ausgeräumt angesehen werden müssen, wenngleich eine Immissionsschutzmaßnahme nördlich der Hofstelle – Schutzwall – geplant ist. Da wir aber über das Gutachten nicht verfügen, lässt sich nicht beurteilen, ob das geplante Wohngebiet mit diesem landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich vereinbar ist. In diesem Zusammenhang stellt sich beispielsweise die Frage, ob möglicherweise weitere aktive Schutzmaßnahmen östlich des Anwesens Eich/Orth erforderlich sind. Soweit sich nun zeigen sollte, dass das Baugebiet realisiert werden kann, halten wir es aufgrund der, infolge der Bebauung eintretenden Verschärfung des Oberflächenwasserabflusses, für erforderlich, dass zum Schutz der Unterlieger Maßnahmen zur Wasserrückhaltung im Baugebiet durchgeführt werden. Für die Landwirtschaft ist des Weiteren wichtig, dass die das Baugebiet begrenzenden Wirtschaftswege weiterhin uneingeschränkt vom landwirtschaftlichen Verkehr genutzt werden können. Damit die Befahrbarkeit der Wirtschaftswege nicht durch Einfriedungen sowie den geplanten Schutzwall oder mittelfristig durch überwachsende Gehölze beeinträchtigt wird, sind bei Einfriedungen und Pflanzungen sowie der Errichtung des Schutzwalles zu diesen Wegen die gesetzlichen Grenzabstände, gemäß Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz, einzuhalten. Daher wir um entsprechende Ergänzung des Bebauungsplantextes – III. Hinweise – gebeten.“ Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat zwischenzeitlich eine Kopie des Immissionsgutachtens zur Kenntnis erhalten. Stellungnahme des Planungsbüros: Die angemahnten Unterlagen werden, wie gesetzlich vorgeschrieben, zur Offenlage vorgelegt. Die privaten Belange des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Betriebes wurden mit hohem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zunächst wurden in zwei Erörterungsterminen mit dem Landwirt die gemeindliche Planung und die aktuellen und die geplanten Nutzungen des Betriebes frühzeitig abgestimmt. Der von der Gemeinde beauftragte Gutachter hat seinen Beitrag dann auf einer Betriebsbesichtigung und den beim Landwirt abgefragten Angaben nach dessen Aktivitäten (Betriebsabläufe, Maschinen, Arbeitszeiten etc.) gegründet. In dem Gutachten, das künftig der Begründung als Anlage beigefügt wird [ISU - Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung (2008): Ortsgemeinde Ober-Flörsheim. Immissionstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Im Borment". Bericht Nr. i-2007-34-65 vom 20.08.2008. Bitburg] wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche, Stäube und Gerüche des Betriebes untersucht. Als Ergebnis stellte der Gutachter fest: Stäube: Die auf das Plangebiet einwirkenden Stäube sind mit der geplanten Wohnnutzung verträglich. Gerüche: Die Geruchsbelastungen im Plangebiet liegen unter dem für Wohn- und Mischgebiete relevanten immissionswert der GIRL (Geruchs-Immissions-Richtlinie). Geräusche: "Die Geräuschbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb ist an den bestehenden immissionsempfindlichen Nutzungen überwiegend verträglich, aber das Abladen des geernteten Getreides in der Nacht überschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm für seltene Ereignisse in Mischgebieten im Beurteilungszeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde zwischen 22.00 und 06.00Uhr) deutlich. Die für das Plangebiet geräuschintensivsten Szenarien sind die Getreideernte, das Aufbereiten und verladen des Saatgutes. In diesen Fällen werden in Teilen des Planungsgebietes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete in dem Beurteilungszeitraum Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) überschritten. (…) Um größere Teile des Plangebietes nutzen zu können, sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich" (ISU 2008; S. 60). Daher werden vom Gutachter zunächst Minderungsmaßnahmen an den Geräuschquellen (Kap. 6.3.1) aufgezeigt. · Das Abladen von Getreide ist nicht mit den bestehenden benachbarten Nutzungen verträglich. "Der Landwirt ist nach § 22 BImSchG verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu verhindern, sofern sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränken. Da die Menge des einzulagernden Getreides im Verhältnis zu der vom Landwirt angegeben Anzahl an Arbeitstagen zur Erntesaison gering ist – innerhalb von 6 Tagen kann bereits zu normalen Arbeitszeiten der angegebene Jahresdurchsatz eingelagert werden – ist eine Einstellung des Abladens zur Nachtzeit leistbar" (ISU 2008; S. 36). Da aus dem nächtlichen Abladen zudem eine Überschreitung des Richtwertes an den bestehenden Mischgebietsnutzungen zur Folge hat, erscheint eine Minderung dieser Emissionen mit diesem durchaus vertretbaren Aufwand zumutbar, um diese vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen. · Davon unberührt bleibt die Geräuschbelastung im nördlichen Plangebiet. Dazu erläutert der Gutachter, dass bei der Aufbereitung des Saatgutes die südlichen Tore der Betriebshalle des Landwirtes offen stehen, und dass auch hier das Vermeidungsgebot nach dem Stand der Technik anzuwenden ist, sofern der Betrieb dem Innenbereich zugerechnet werden kann.
[Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (Lage "innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile") ist nach gängiger Rechtsauffassung jede Bebauung, die den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammenhang von einigem Gewicht erweckt. Entscheidend ist, ob die in Frage stehende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Selbst Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines solchen Innenbereiches beitragen (u.a. BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: 4 B 7/07). Das Anwesen des Einwenders bildet zweifelsfrei den Abschluss einer solchen geschlossen aufeinanderfolgenden Bebauung entlang der Turnhallenstraße; es ist auch überhaupt keine Lücke zwischen dem Betrieb und der westlich folgenden Bebauung vorhanden, die dies in Frage stellen könnte]. Durch das Schließen der Tore, die nur noch für 1 Stunde zum Verladen des Saatgutes geöffnet sein müssen und ansonsten geschlossen sind, wird der Immissionsrichtwert in einem Abstand von 10m zum östlichen Rand des Flurstücks unterschritten bzw. ausgeschöpft. Auch diese Maßnahme ist für den Landwirt ohne großen Aufwand durchführbar und zweifelsfrei zumutbar. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Darüber hinaus werden vom Gutachter Minderungsmaßnahmen im Plangebiet (Kap. 6.3.2) aufgezeigt. · Zur Begrenzung der Geräuscheinwirkungen durch das Entladen der Traktoren bei der Getreideernte kann im nördlichen Plangebiet ein Lärmschutzwall errichtet werden. Um ein Vollgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss Schützen zu können, ist eine Wallhöhe über dem Gelände des nördlichen Wirtschaftsweges von 5,0m erforderlich. Die hierfür benötigte Fläche hat eine Tiefe vom Wirtschaftsweg von 15m. Der Wall erstreckt sich über die Flurstücke 570 und 571. Dieser Wall wurde nach den Vorgaben des Gutachters im Bebauungsplan bereits festgesetzt (Planzeichnung sowie Textfestsetzung Ziffer 1.8.1.). · Auf die Festsetzung eines weiteren Lärmschutzwalls östlich des Betriebes, der ohne das oben erläuterte Schließen der Hallentore in einer Höhe von 4,0m erforderlich gewesen wäre, kann bei Einhaltung des Schließens der Tore verzichtet werden. Allerdings ist laut Gutachten auf dem Flurstück 557 "auch in diesem Fall eine Nutzung im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO schalltechnisch nicht verträglich". Diese Parzelle wird daher im Bebauungsplan als Private Grünfläche festgesetzt. Mit diesen Maßnahmen, die dem Landwirt eine weitest möglichen betrieblichen Spielraum (gemäß seinen Angaben) belassen und nur äußerst geringe Einschränkungen für ihn darstellen (die im Übrigen schon zum Schutz der bereits benachbarten Bebauung – vertretbar und zumutbar erscheinen), kann die Verträglichkeit zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem geplanten Wohngebiet sehr wohl als gewährleistet angesehen werden. Auch die im Bebauungsplangebiet seitens der Gemeinde vorzunehmenden und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzten Maßnahmen erscheinen vertretbar. Die Entwässerungskonzeption erfolgt nach den bestehenden Gesetzen, Normen und Richtlinien, in enger Abstimmung mit den Verbandsgemeindewerken und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Mainz). Dazu sei auf die nachfolgenden ausführlichen Stellungnahmen zu den beiden Schreiben der genannten Stellen unter den Nrn. 3 und 4 verwiesen. Wenngleich auf das Erfordernis der Einhaltung bestehender Gesetze eigentlich nicht mehr ausdrücklich hingewiesen werden muss, sollte - zur Kenntnisnahme der Regelungen durch Bauherren - der Anregung stattgegeben und ein entsprechender Hinweis zur Einhaltung der Grenzabstände nach Landesnachbarrechtsgesetz in den Bebauungsplantext aufgenommen werden. Stellungnahme der bearbeitenden Abteilung: Die Verwaltung hat der Landwirtschaftskammer das immissionstechnische Gutachten zum Bebauungsplan „Im Borment“ im Dezember des vergangenen Jahres zur Kenntnis gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplans „Im Borment“ wurde unter besonderer Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Betriebes und dessen Belange geplant. Die Vorgaben des immissionstechnischen Gutachtens wurden berücksichtigt, so dass die von der Kammer geltend gemachten Bedenken nach Auffassung der Verwaltung unbegründet sind. Die Frage der Oberflächenwasserbewirtschaftung ist, nach Auffassung der Verwaltung, nicht ein von der Landwirtschaftskammer zu vertretender Belang. Ungeachtet dessen folgt die Entwässerungskonzeption den bestehenden Vorschriften und wird mit den Verbandsgemeindewerken und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz abgestimmt. Die Sicherstellung der Fahrbarkeit der Wege ist keine Frage der Bauleitplanung sondern vielmehr des späteren ordnungsrechtlichen Vollzugs. Gegen den Hinweis auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes unter „Hinweise“ im Bebauungsplan bestehen jedoch keine Bedenken. Beschlussfassung: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zur Kenntnis und beschließt bei 5 Enthaltungen die Anregungen entsprechend den Vorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung auszuräumen. 3. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Sachverhalt: Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz hat die folgende Stellungnahme zum Bebauungsplanvorentwurf „Im Borment“ abgegeben: Allgemeine Wasserwirtschaft Oberflächengewässer „Es wird Wert darauf gelegt, dass entlang des Waschbachs (Gewässer 3. Ordnung) keine Bebauung und Versiegelung stattfindet. Vielmehr ist dem Gewässer ausreichend Entwicklungspotential einzuräumen, damit sich dieses nach Vorgaben der geltenden rechtlichen Bestimmungen (WHG und LWG) naturnah entwickeln kann. Die Ausweisung von Flächen mit dieser Zweckbestimmung ist daher im Bebauungsplan-Entwurf unentbehrlich. (Siehe Stellungnahmen vom 23.06.2006, Az.: 33/Az 43,02-07; 2/Pi und 04.01.2007, Az.: 33/Az 12.0, 02-06; 2/Pi). Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete Die bisherigen Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Abwasserbeseitigung Schmutzwasser Schmutzwasser ist der kommunalen Kläranlage zuzuführen. Niederschlagswasser Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Wegeflächen sollte zurückgehalten und möglichst über die belebte Bodenzone (z. B. Mulden) versickert werden, sofern keine Altlasten o. ä. diesem entgegenstehen. Sollte dieses nachweislich nicht möglich sein, ist eine Einleitung in ein Fließgewässer (direkt oder über eine Regenwasserkanalisation) vorzunehmen. Die Zwischenschaltung von Zisternen wird empfohlen. Überläufe von Zisternen sollten ebenfalls der Versickerung zugeführt werden. Für die gezielte Versickerung (Mulden mit einer Muldentiefe größer als 30 cm, zentrale Becken, Rigolen, Schächte, etc.) sowie für die Einleitung in ein Fließgewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Ausgleich der Wasserführung nach §§ 61, 62 LWG ist zu überprüfen. Niederschlagswässer von Straßen, Wegen und Hofflächen dürfen nur über die belebte Bodenzone versickert werden. Ich empfehle, die Entwässerungskonzeption vorab mit mir abzustimmen. Der Bebauungsplan enthält keine Aussagen, wie die Niederschlagsentwässerung des Baugebietes, sowohl der privaten als auch der öffentlichen Flächen, erfolgen soll. Es sind keine wesentlichen Flächen aus dem Plan zu erkennen, die für einen Niederschlagswasserrückhalt ausreichend erscheinen. Dem Bebauungsplan kann in dieser Ausführung daher nicht zugestimmt werden.“ Stellungnahme des Planungsbüros: Entlang des Waschbachs (Gewässer 3. Ordnung) wird, wie aus dem Plan ersichtlich, keine neue Bebauung und Versiegelung stattfinden; die ursprünglich hier vorgesehene beidseitige Bebauung wird im Sinne des Einwenders nicht weiter verfolgt. Allerdings sind (zumindest auf Höhe des geplanten Baugebietes) auch keine Flächen verfügbar, in die das Gewässer sich zur Renaturierung ausdehnen könnte. Aussagen zur Niederschlagsentwässerung des Baugebietes konnten zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorentwurfes noch nicht getroffen werden. Aufgrund der im Bodengutachten enthaltenen Bewertungen der Untergrundeigenschaften und der topografischen Bedingungen in dem hängigen Gelände hatte der Gutachter die Nicht-Eignung des Untergrundes zur zentralen oder dezentralen Versickerung von Niederschlagswasser konstatiert und von einer Rückhaltung des Niederschlagswassers im engeren Plangebiet abgeraten. Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser muss daher zunächst in den Kanal bzw. in den unmittelbar unterhalb (am Südostrand) des Geltungsbereiches folgenden Graben eingeleitet werden. Um aber die vom Einwender zu Recht genannten (auch im Umweltbericht so erläuterten) Nachteile für die Wasserführung ortsnah auszugleichen und somit eine Abflussverschärfung im Vorfluter (mit nachteiligen Folgen für Unterlieger) zu vermeiden, hat die Ortsgemeinde unweit unterhalb des Plangebietes eine 3.054qm große Fläche erworben (Flur 2, Flurstück 160/2, Landwirtschaftsfläche ´Im Gänswinkel`). Diese ist geeignet, so gestaltet zu werden, dass über den Wäschbach hier ankommendes Wasser zurückgehalten und weitest möglich über die belebte Bodenzone versickert werden kann. Die Fläche liegt unmittelbar unterhalb des Regenüberlaubecken, welches bei Starkregenereignissen bald überlastet ist und dann größere Mengen in den Wäschbach ableitet, die unterhalb (z.B. am folgenden Anwesen der Mühle) zu Problemen führen. Die Maßnahmen auf der Fläche sind - auf Grundlage einer Fachkonzeption - mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Mainz) abzustimmen; dazu wird auch ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich. Die Fläche erscheint geeignet, dass nicht nur der Ausgleich der Wasserführung für die entsprechende Beeinträchtigung durch das Neubaugebiet ´Im Borment` erzielt werden kann, sondern dass hier noch zusätzliche Mengen zurückgehalten werden können. Ziel der Planung soll eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Gesamtabfluss-Situation gegenüber dem Status quo sein. Die erworbene Fläche soll naturnah gestaltet werden, sodass auch eine Aufwertung aus umwelt- bzw. naturschutzfachlicher Sicht erzielt werden kann. Die Flächen im Randbereich der neuen wasserwirtschaftlichen Funktionsbereiche sind als extensiv zu bewirtschaftende Wiese zu gestalten und gezielt mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, welche auch aus landschaftsästhetischer Sicht belebend sein werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Fläche und der darauf beabsichtigten Ziele wird die Parzelle als Geltungsbereich B in den Bebauungsplan einbezogen und als Fläche für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 (1) Nr. 14 BauGB, in Verbindung mit Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der weiteren Planungen beachtet. Die Bedenken der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft , Abfallwirtschaft und Bodenschutz können damit als entkräftet, ihre Anregungen als erfüllt angesehen werden. Stellungnahme der bearbeitenden Abteilung: Die Verwaltung schließt sich den Ausführungen des Planungsbüros voll inhaltlich an. Beschlussfassung: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz zur Kenntnis und schließt sich bei 5 Enthaltungen zu Ausräumung der von dort vorgebrachten Anregungen der Stellungnahme des Planungsbüros an. 4. Verbandsgemeindewerke Alzey-Land Sachverhalt: Die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land haben wie folgt zum Vorentwurf des Bebauungsplans Stellung genommen: „Trotz der Aussagen des geotechnischen Gutachtens, dass auf dem Gebiet des Bebauungsplanes keine Versickerung möglich ist, werden innerhalb der Plangrenzen keine Flächen für die Rückhaltung von Oberflächenwasser ausgewiesen. Bei der Umsetzung eines Trennsystems erfährt der angrenzende Vorfluter „Waschbach“ die komplette Verschärfung des Abflusses aus dem Baugebiet. Dies kann von Seiten der Verbandsgemeindewerke nicht akzeptiert werden – auch im Hinblick auf die bereits bekannte Abflusssituation des Waschbaches weiter unterhalb. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass innerhalb des Gebietes Flächen für den Rückhalt von Oberflächenwasser auszuweisen sind, um eine fachgerechte Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer zu realisieren. Unter Punkt 1.9 ist weiterhin anzufügen: Die Beton-Rückenstützen der Bordeinfassungen des Straßenoberbaus sind auf Privatflächen ebenfalls entschädigungslos zu dulden. Wir gehen davon aus, dass zu dem Bebauungsplan-Entwurf in der vorliegenden Form seitens der SGD Süd keine Entwässerungs-Erlaubnis erteilt wird. Abschließend fordern wir Sie hiermit auf, unsere Bedenken und Anregungen im Sinne einer sach- und fachgerechten Realisierung entsprechend umzusetzen.“ Stellungnahme des Planungsbüros: Es sei auf die ausführliche Stellungnahme des Planungsbüros zur Eingabe der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Mainz) (unter Nr. 3) verwiesen, in welcher der geplante Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser – im Sinne des Einwenders - erläutert wird. Die Bedenken der VG-Werke können damit als entkräftet, ihre Anregungen als erfüllt angesehen werden. Der Anregung, Punkt 1.9 der Textfestsetzungen um den genannten Textpassus ("Die Beton-Rückenstützen der Bordeinfassungen des Straßenoberbaus sind auf Privatflächen ebenfalls entschädigungslos zu dulden") zu ergänzen, sollte entsprochen werden. Stellungnahme der bearbeitenden Abteilung: Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme des Planungsbüros zu der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion, Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz und dem Beschlussvorschlag dazu. Beschlussfassung: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verbandsgemeindewerke Alzey-Land zur Kenntnis und verweist bei 4 Enthaltungen zu deren Ausräumung auf die Beschlussfassung zu der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz.
5. Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen Sachverhalt: Die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen hat zu dem Bebauungsplanentwurf die folgende Stellungnahme abgegeben: „Die Verbandsgemeinde Westhofen macht gegen die Ausweisung des Bebauungsplanes innerhalb der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim keine Anregungen geltend. Lediglich im Hinblick auf die anstehende Entwässerungsplanung sollte sichergestellt werden, dass – sofern der Waschbach für die Aufnahme des Oberflächenwassers vorgesehen ist – ausreichend Retentionsvolumen geschaffen wird, um keine Abflussverschärfung für die unterhalb liegenden Gemeinden herbeizuführen.“ Stellungnahme des Planungsbüros: Es sei auf die ausführliche Stellungnahme des Planungsbüros zur Eingabe der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Mainz) (unter Nr. 3) verwiesen, in welcher der geplante Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser – im Sinne des Einwenders - erläutert wird. Die Anregungen der VG-Verwaltung Westhofen können somit als erfüllt angesehen werden. Stellungnahme der bearbeitenden Abteilung: Die Verwaltung sieht die Anregungen der Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen durch die Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz und der Verbandsgemeindewerke Alzey-Land als erfüllt an. Beschlussfassung: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen zur Kenntnis und stellt dazu bei 4 Enthaltungen fest, dass die dortigen Anregungen durch die Beschlussfassung zu der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz und der Verbandsgemeindewerke Alzey-Land als erfüllt angesehen werden können. c. Offenlegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB Sachverhalt: Im Zuge des weiteren Aufstellungsverfahrens ist der Entwurf des Bebauungsplans „Im Borment“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Hierzu ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut an der Planaufstellung beteiligt. Beschlussfassung: Der Gemeinderat beschließt einstimmig gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans „Im Borment“ in der vorliegenden Fassung.
3. Konjunkturprogramm II – Maßnahmenkatalog Im Rahmen des Konjunkturprogramms II wird beschlossen, dass folgende Maßnahme der VG-Verwaltung zwecks Bezuschussung gemeldet werden sollen. Kindertagesstätte: Sanierung der Heizung Ausbau für eine dritte Gruppe Gemeindehalle: Dachsanierung, Doppelglasfenster, Elektroanlagen, neue Heizung, Sanierung der Bühne Bürgerhaus: Dachsanierung bei der Feuerwehr Doppelglasfenster Fassade Rathaus: Dachsanierung, neue Balkontür Brunnen in der Weedengasse Kriegerdenkmal 4. Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ Bei drei Enthaltungen beschließt der Gemeinderat, sich am Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2009 zu beteiligen. Anmeldeschluss ist der 2.03.2009. Bürgermeister Gardt wird auch um Mithilfe bei Ortsverschönerungen bei den Ortsvereinen werben.
5. Mitteilung einer Eilentscheidung Der Gemeindearbeiter Roll hat einen Bänderriss und fällt längere Zeit aus. Bürgermeister Gardt hat Herrn Horst Bayer beauftragt, wichtige Arbeiten bei der OG durchzuführen. Der Rat stimmt der Eilentscheidung zu. 6. Mitteilungen und Anfragen · Bürgermeister Gardt teilt mit, dass ca. 600 m Radweg Richtung Einselthum ausgebaut werden sollen. Die Gesamtkosten betragen ca. 85.000 €. Das Land beteiligt sich mit 48.000 €, die VG mit 12.000 € und die OG mit 25 – 30.000 €. · Die VG weist uns darauf hin, dass wir eine neue Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen beschließen sollen. Eine Mustersatzung liegt vor. Sie wird in der nächsten Sitzung behandelt. Anfragen: · Hr. Vogt erinnert an die Reinigung des Hallenbodens. Es sind versch. Anbieter bekannt, die ein Angebot abgeben sollen. · Herr Kuenen teilt mit dass der Strick zum Absperren der Bühne fehlt. Es müsste ein neuer angeschafft werden. Weiterhin berichtet er über die unsachgemäße Bedienung der Lichtschalter in der Halle. Es soll eine Abdeckung angebracht und die Schalter beschriftet werden. · Herr Grün weist auf die rechtzeitige Planung für die nächste Kerb hin. Außerdem moniert er, dass eine Firma bei dieser schlechten Witterung mit dem Hecken schneiden begonnen hat. Weiterhin weist er auf den Ausfall der Straßenlaternen in der Wormser Straße hin. · Herr Maier möchte wissen, ob der Gartenbaubetrieb eine Kontrolle der gepflanzten Sträucher vornimmt, da einige Pflanzen nicht angegangen sind. · Herr Reichert berichtet von der vorbildlichen Reinigungsaktion um die Gemeindehalle durch die Vereine nach dem Umzug. Er informiert noch über zwei fehlende Abfallbehälter am Schulweg und Regenrückhaltebecken. · Herr Stauff informiert, dass am Ende der Schulstraße ein LKW mit Anhänger ständig abgestellt wird.
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